Rechtsgebiete

Familienrecht

Das Familienrecht umfasst folgende Bereiche: Scheidung, Kinder- und Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgang mit Kindern, Zugewinnausgleich, Gewaltschutzanordnungen, Vaterschaftsverfahren, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wenn Sie oder Ihr Partner sich trennen oder scheiden lassen möchten, berate ich Sie gerne und umfassend in allen Fragen, die in diesem Fall für Sie relevant werden.

Ich berechne die Höhe des Trennungs- und Kindesunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts, berate Sie bezüglich der Nutzung der Ehewohnung oder des Eigenheims, der Aufteilung des Hausrats, des Sorgerechts für die Kinder und des Umgangs. Spezialisiert bin ich ebenfalls auf die Berechnung des Vermögensausgleichs und berate sie beim Zugewinnausgleich.

Bitte kontaktieren Sie mich, um einen ersten persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

Rechtstipp

Vereinbaren die Eltern ein sogenannten Wechselmodell mit gleichen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben, kann der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, vom anderen Elternteil die Hälfte des Kindergelds beanspruchen
(vgl. OLG Schleswig, Beschl. v.21.01.2016 – 12 UF 69/14).

Mietrecht

Im Mietrecht berate ich Sie umfassend in allen Rechtsfragen betreffend:

– Mietenbremse
– Mietendeckel
– Mietvertrag, Klauselkontrolle, Schönheitsreparaturen, Kaution,
– Betriebs- und Heizkostenabrechnung
– Mängelbeseitigung, Mietminderung, Mieterhöhung, Modernisierung,
– fristlose und ordentliche Kündigung, Schadensersatz, Räumung

Verkehrsrecht

Der schuldlos Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat einen Anspruch gegen den Unfallverursacher auf Ersatz für seine Nachteile, z.B. Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und sonstige Nebenkosten.
Ich übernehme die komplette zivilrechtliche Schadensabwicklung für Sie, von der Schadensmeldung bei der gegnerischen Versicherung bis zur vollständigen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs.

Auch wenn Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, vertrete ich Sie im Bußgeld- oder Strafverfahren.

In folgenden Bereichen biete ich Ihnen die rechtliche Vertretung an:

– komplette Abwicklung von Verkehrsunfällen:

Haushaltsführungsschaden
Mietwagen
Nutzungsausfall
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Verdienstausfall

– Vertretung im Verkehrsverwaltungsrecht:

Entzug der Fahrerlaubnis
Nachschulung
Punktesystem
Fahrtenbuch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

– Bußgeldverfahren, Ordnungswidrigkeitsrecht, Verkehrsstraftaten:

Geschwindigkeitsüberschreitung
Rotlichtverstoß
Fahrverbot
Punkte
Sperrfrist
Medizinisch Psychologische Untersuchung
Trunkenheit und Drogen im Straßenverkehr
Unfallflucht – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Körperverletzung

Rechtsprechungsübersicht zum Verkehrsrecht

Das unverhältnismäßige Regulierungsverhalten einer gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung ist in einer Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt abgestraft worden.

Es gehört zu den üblichen Vorgehensweisen der Versicherungen, Anspruchsschreiben der in einem Verkehrsunfall Geschädigten zögerlich zu bearbeiten. Nicht selten stagniert die Schadensregulierung, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche werden zunächst abgelehnt, Verletzungen und Beeinträchtigungen nicht ernst genommen. Dies stellt eine hohe Belastung für die Verkehrsunfallopfer dar, die sogar negative Folgen für die Gesundung haben kann.

Das OLG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 10.07.2014 (Az. 2U101/13) entschieden, dass das untragbare, entwürdigende und zögerliche Regulierungsverhalten des Versicherers zu einer Erhöhung des Schmerzensgelds führt. Die Geschädigte erhielt einen weiteren Zuschlag auf das Schmerzensgeld, weil sie aufgrund der ungebührlichen Regulierungsverzögerung der Versicherung jahrelang dem „Anschein einer Simulantin ausgesetzt“ und zusätzliches Leid erlitten hat. Außerdem war die Geschädigte wegen der verzögerten Regulierung daran gehindert, das ihr zustehende Schmerzensgeld in Annehmlichkeiten zu investieren, die die erlittenen Schmerzen zumindest teilweise hätten ausgleichen können.

Kosten

Die an den Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem sogenannten Streitwert, also dem Wert der Sache, z.B. der geltend gemachten Forderung.

Die Kosten für eine Erstberatung berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert, die Höchstgrenze liegt gem. §§ RVG für Verbraucher bei 190,- € netto.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, schreibe ich diese an und beantrage die Kostenübernahme.

Sollten Sie lediglich über geringes Einkommen verfügen oder SGB II Leistungen beziehen, besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes für die außergerichtliche Vertretung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Anwaltskosten werden in diesem Fall über die Beratungshilfe finanziert und Sie zahlen lediglich eine Schutzgebühr in Höhe von 15,- €. Den Beratungshilfeschein erhalten Sie direkt im Amtsgericht. Bei der Antragstellung weisen Sie ihr Einkommen durch Vorlage eines Einkommensnachweises oder Bescheides sowie den Sachverhalt durch Vorlage eines Schreibens der Gegenseite oder mündlich nach.

Auch im Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit bei geringem Einkommen und Erfolgsaussichten die Kostenübernahme durch die Justizkasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu beantragen. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung übernimmt die Staatskasse sowohl die Gerichtskosten als auch die an mich zu zahlenden Anwaltsgebühren.